Aktuelles zum Hinweisgeberschutzgesetz: Warum Manager handeln sollten
Aktuelles zum Hinweisgeberschutzgesetz: Warum Manager handeln sollten
Von Elisabeth von Tucher, Selina Voß und Julian Hentrup
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz wurde vor kurzem im Bundesrat abgelehnt und geht nun in den Vermittlungsausschuss. Auch wenn der Gesetzgeber sich aktuell schwertut und die Hängepartie zunächst weiter geht, das Gesetz wird kommen. Manager und Unternehmen sind gut beraten, sich darauf bereits jetzt vorzubereiten. Denn es wird zahlreiche Sorgfaltspflichten zu beachten geben.
Neues aus der komplexen Welt der Unternehmensrichtlinien und -pflichten. Nachdem der Bundestag Ende 2022 die Einführung des sogenannten Hinweisgeberschutzgesetzes beschlossen hatte, ist die Lage nun wieder unklar. Grund dafür ist eine Abstimmung im Bundesrat, in der am 10. Februar 2023 das Gesetz die notwendige Stimmenanzahl verfehlte, die zur Einführung des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Somit wurde das Gesetz abgelehnt und tritt voraussichtlich nicht – wie ursprünglich vorgesehen – Mitte 2023 in Kraft. Gleichzeitig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Hinweisgeberschutzgesetz zu einem späteren Zeitpunkt in angepasster Version eingeführt wird, denn der Konflikt um das neue Gesetz soll nun durch einen Vermittlungsausschuss beigelegt werden. Dies könnte die entscheidende Wendung zur Einführung des Gesetzes bedeuten, zumal Deutschland durch die EU-Whistleblower-Richtlinie dazu verpflichtet ist, eine Umsetzung auf nationaler Ebene zu realisieren.
Was auf Manager und Unternehmen zukommt
Zum Hintergrund: Durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz soll die bislang offene Lücke und der unzureichende Schutz gegenüber hinweisgebenden Personen (sog. Whistleblower) ausgebaut werden. Durch das Gesetz geschützt werden zukünftig Personen, die das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufdecken. Die Richtlinie soll zudem sicherstellen, dass hinweisgebende Personen keine negativen Folgen durch ihre Handlung fürchten müssen. Hierzu werden Unternehmen durch das Hinweisgeberschutzgesetz dazu verpflichtet, Meldestellen einzurichten, um eingehende Hinweise umgehend registrieren und bearbeiten zu können. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigte müssen eine solche Meldestelle innerhalb von drei Monaten nach Gesetzesverkündung einrichten. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten gilt voraussichtlich eine Frist bis zum 17. Dezember. Einher mit der Einrichtung einer Meldestelle geht für Unternehmen zudem die Verpflichtung zur Einhaltung zentraler Sorgfaltspflichten, etwa die Dokumentation von Meldefällen, Einhaltung von Datenschutzrichtlinien sowie Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsbestimmungen.
Hinweisgeberschutzgesetz: Zunehmenden Sorgfaltspflichten begegnen
Auch wenn sich die Einführung des Gesetzes verschiebt, sollten Manager schon heute auf eine zeitnahe Einführung dessen hinarbeiten und die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsprozesses aufmerksam verfolgen, um das Unternehmen rechtzeitig auf die Verschärfung der Sorgfaltspflichten vorzubereiten. Denn der Anwendungsbereich des jüngsten Gesetzesentwurfs ist weit gefasst und beinhaltet etwa die Bekämpfung von Geldwäsche, den Schutz personenbezogener Daten, die Sicherheit in der Informationstechnik und viele weitere Aspekte.
Dies vollumfänglich abzudecken, sollte daher von großer Dringlichkeit für Manager und Unternehmen sein. Denn ansonsten setzen sich diese unnötigen Haftungsrisiken aus und riskieren Strafen wie etwa Schadenersatzforderungen oder Bußgeldsanktionen.
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UPDATE: HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ TRITT IM JULI IN KRAFT
Juni 2023
Nun also doch: Nachdem die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in deutsches Recht zunächst gescheitert war, konnten sich Bund und Länder kürzlich auf einen Kompromiss einigen.
Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung von Meldestellen, an die Beschäftigte Informationen über bestimmte Verstöße richten können. Dies soll Betrügereien, Korruption und anderen Missständen im Unternehmen entgegenwirken. Durch den Kompromiss herausgefallen hingegen ist die Verpflichtung, auch anonymen Meldungen nachzugehen. Zudem wurde die Bußgeldobergrenze von 100.000 Euro auf („nur“) 50.000 Euro reduziert (dies gilt aber nur für Unternehmensverantwortliche).
In Kraft tritt das Hinweisgeberschutzgesetz am 2. Juli 2023.
Hinweis: Dieser Inhalt dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und sollte nicht als Rechts-, Risikomanagement-, Technologie- oder sonstige professionelle Beratung angesehen werden.